Diese beinhaltet, dass Kinos mit mehr als 100 Plätzen ein Hygiene und Infektionsschutzkonzept erstellen müssen. Da Kinos aber Einrichtungen sind, wo die Besucher auf festen Plätzen sitzen, kann dieses zu erstellende Konzept auch beinhalten, dass die Abstandsregelung nicht berücksichtigt werden müssen (vgl. § 2b Absatz 1 CoronaSchVO). Voraussetzung ist aber, dass zusätzlich zur Erhebung der Daten nach ein Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt wird. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat (vgl. § 2a Absatz 2). Diese Auflage gilt allerdings gleichermaßen auch für Kinos mit bis zu 100 Plätzen.

Zusammengefasst bedeutet dies laut Staatskanzlei Düsseldorf: Für Kinos unter 100 Zuschauer muss eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein muss, aber kein separates Schutzkonzept erstellt werden. Für Kinos mit mehr als 100 Zuschauer muss ein Schutzkonzept erstellt werden. Dieses darf aber beinhalten, dass keine Abstände gewahrt werden, sofern eine Rückverfolgbarkeit möglich ist.