Sobald alle für die Bescheiderstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Mindest-Eigenbeteiligung in Höhe von 5 % nachgewiesen wurde und grundsätzlich 45 % der Finanzierung der Maßnahme gesichert nachgewiesen wurden, kann der Zuwendungsbescheid ausgestellt werden. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss dabei glaubhaft dargestellt und innerhalb von sechs Monaten zu 100 % gesichert nachgewiesen werden.

Förderberechtigt sind Kinos mit bis zu sieben Leinwänden, die ihren Sitz in einem Bundesland haben, in dem eine eigene investive Kinoförderung bereitgestellt wird. Nach derzeitigen Informationen ist das für das ZPK I  in allen Bundesländern der Fall. Zudem müssen die Kinos mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:

– Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner;
– prämierte Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis der BKM oder dem Kinopreis des Kinematheksverbunds der letzten drei Kalenderjahre oder mit einem Kinoprogrammpreis der Länder in den Jahren 2018, 2019 oder 2020;
– Besucheranteil von durchschnittlich mindestens 40 % für deutsche und europäische Filme oder Programmanteil von durchschnittlich mindestens 40 % deutsche und europäische Filme im Durchschnitt der letzten vier Kalenderjahre.

Ihr findet alle derzeitigen Informationen und weiterführenden Links auf folgender Webseite:
https://www.ffa.de/zukunftsprogramm-kino-i.html
Dort gibt es auch eine Liste mit den Ansprechpartner*innen bei den Länderförderern.