Am vergangenen Freitag hat die Bundesregierung weitere Details und Eckpunkte zur Strom- und Gaspreisbremse bekannt gegeben. Knackpunkt ist gerade für Kinobetriebe noch die Berechnungsgrundlage. Der bisherige Stromverbrauch an dem sich die Berechnung orientiert entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Das ist für Kinos mehr als ungünstig, da sie 2021 lange Zeit geschlossen waren. Die Verbände setzen sich für den Bezugszeitraum 2019, also ein „normales“ Kinojahr ein.
Auch beim Verbrauch steckt der Teufel im Detail:
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh.
Nach unseren Recherchen bedeutet dies einen Bruttostrompreis von ca. 32 Cent/kWh zzgl. MwSt.
Die Details zur Strom- und Gaspreisbremse sind nachzulesen in folgenden Papieren:
FAQs- Strompreisbremse: faq-strompreisbremse
FAQs- Gaspreisbremse: faq-gaspreisbremse