Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Vorrausetzungen für die Überbrückungshilfe III Plus gelockert. Diese kann nun auch von Unternehmen beantragt werden, die vom 1.11. bis 31.12.2021 aufgrund Corona-bedingter behördlicher Einschränkungen (wie z.B. der 3G -, 2G- oder 2G Plus – Regel) ihren Betrieb freiwillig schließen, da eine Aufrechterhaltung unwirtschaftlich wäre. Ein Anspruch auf die Ü III Plus in Form der Erstattung der laufenden Fixkosten besteht, wenn Umsatzeinbrüche von mindestens 30% im Vergleich zum Jahr 2019 verzeichnet werden. Über die Ausgestaltung der ab Januar geltenden Überbrückungshilfe IV ist im Moment noch nichts bekannt.
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