Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
(Niedersächsische Corona-Verordnung)
Vom 7. Oktober2020
(Nds. GVBl. S. 346)

§ 7
Veranstaltungen mit sitzendem Publikum
(1) 1 Veranstaltungen im öffentlich zugänglichen Raum einschließlich privat angemieteter oder zur Verfügung gestellter öffentlich zugänglicher Räume, an denen die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 einhalten und ihre Sitzplätze einnehmen.
2 Abweichend von Satz 1 genügt ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder anderen Person, wenn die Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung Interaktion und Kommunikation untereinander vermeiden und es sich bei geschlossenen Räumen um durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr belüftete Räume handelt; dies gilt insbesondere für Theater, Kinos und Opernhäuser.
3 Soweit und solange eine Besucherin oder ein Besucher nicht nach Satz 1 oder 2 sitzt, hat sie oder er eine Mund-Nasen-Bedeckung nach §3 Abs.1, 2, 5 und 6 zu tragen.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html